Regelungen zur Einreise mit Heimtieren in die Europäische Union
Seit dem 3. Juli 2004 gelten für die Einreise mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) aus Nicht-EU-Ländern (sog. Drittländer) die Regelungen der Europäischen Verordnung [EG] Nr. 998/2003.
Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU.
Pro Person können höchstens fünf dieser Heimtiere mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln.
Für die Durchführung und Überwachung dieser Europäischen Verordnung sind in Deutschland die Bundesländer (Veterinärbehörden der Bundesländer) zuständig.
Einreise in die EU
Für die Einreise in die EU-Mitgliedstaaten aus sogenannten gelisteten Drittländern (Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 998/2003, Teil B Abschnitt 2 oder Teil C ) muss
- jedes Tier durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Microchip (seit 3. Juli 2011 für neu gekennzeichnete Tiere verpflichtend) gekennzeichnet sein und
- in einem Begleitdokument der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit nach WHO-Norm; die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers). Fragen Sie gegebenenfalls den zuständigen Tierarzt.
EU-Länder mit verschärften Anforderungen
In den Mitgliedstaaten Irland, Malta, Finnland und das Vereinigte Königreich gelten verschärfte Anforderungen über antiparasitäre Behandlungen, insbesondere Echinokokkenbehandlung (Bandwürmer). Detaillierte Informationen stehen auf den Internetangeboten der britischen und irischen Behörden zur Verfügung:
- Großbritannien – Britische Botschaft
- Großbritannien – Department for Environment Food and Rural Affairs (Defra)
- Irland – Department of Agriculture and Food
Einreise aus Ländern mit unklarer Tollwutsituation
Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, müssen die Tiere vor der Einreise zusätzlich einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein. Diese Untersuchung muss
- mindestens 30 Tage nach der Impfung und
- mindestens drei Monate vor der Einreise
erfolgen. Dabei hat die Blutentnahme ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vorzunehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen (Anhang 1 der Entscheidung der Kommission 2004/233/EG).
- Liste der für Tollwuttests zugelassenen Labors in den Mitgliedsstaaten (in englisch)
- Liste der für Tollwuttests zugelassenen Labors in den Drittländern (in englisch)
Hierzu muss die Blutprobe an eines der zugelassenen Laboratorien gesendet werden. Es wird empfohlen, vorher mit dem betreffenden Labor Kontakt aufzunehmen, um den Versand der Blutprobe abzustimmen. Sofern nach der Blutuntersuchung die vom Hersteller des Impfstoffes vorgegebenen Impfintervalle eingehalten wurden, muss die Blutuntersuchung nicht wiederholt werden. Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist.
Veterinärbescheinigung
Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Veterinärbescheinigung nachgewiesen werden (Durchführungsbeschluss der Kommission 2011-874-EU vom 15. Dezember 2011). Die Veterinärbescheinigung muss ein amtlicher oder amtlich autorisierter Tierarzt ausstellen. Zusätzlich sind Belegdokumente wie Impfausweis oder Nachweis über die Blutuntersuchung mitzuführen. Dabei wird unterschieden, ob die Einreise mit bis zu 5 Tieren oder mit mehr als 5 Tieren erfolgt:
Für die Einreise mit bis zu 5 Tieren gilt die “Veterinärbescheinigung für die Verbringung von fünf oder weniger Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die EU“. Voraussetzung ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen.Wichtig ist auch die Unterschrift auf Seite 3 des Formulars, mit der der der Eigentümer/die Begleitperson erklärt, dass
- die Tiere von einer verantwortlichen Person begleitet werden und
- nicht zum Verkauf oder zu einer Eigentumsübertragung bestimmt sind.
Die Einreise mit mehr als 5 Tieren gilt als Einfuhr. Dafür benötigt der Eigentümer/die Begleitperson die “Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die EU“. Diese Veterinärbescheinigung gilt auch – unabhängig von der Anzahl der Tiere – wenn Hunde, Katzen oder Frettchen nicht von einer Person begleitet, sondern als unbegleitete Fracht transportiert werden. Bitte bedenken Sie, dass bei jedem Heimtier (Hunde, Katzen, Frettchen) bei der Einreise bzw. Wiedereinreise aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durchgeführt wird. Hierfür hat die Begleitperson das Tier beim Zoll anzumelden.
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Quelle: BMELV / Foto: Mehmet Salih Guler iStockphoto
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