Bello darf nicht erben
Deutschland – Die Tierliebe hat hierzulande in einem Bereich ganz klare gesetzliche Grenzen: Wenn es ans Erben geht.
So lieb die reiche Oma ihren Pfiffi auch hat – ihr Haus darf sie ihm nicht vererben, denn Hunde sind keine rechtsfähigen Personen.
Rechtsexperten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall, in dem eine Hundebesitzerin ihren Vierbeiner neben anderen Familienangehörigen im Testament als Erbe benannt hatte.
Nach ihrem Tod kümmerte sich eine Bekannte der Verstorbenen um den hinterbliebenen Hund und hatte sich deshalb auch ein Anteil des Erbes erhofft. Doch die Richter machten ihr einen Strich durch die Rechnung. Hunde können nicht erben. Aus dem Testament ergebe sich auch nicht, wer den Hund bekommen soll. Indem die kinderlose Erblasserin ihr Testament mit ‘Eure Tante’ unterschrieben hatte, wollte sie offensichtlich auch nur der Familie und ihrem Hund etwas vererben, aber keiner familienfremden Person (Landgericht München I, AZ: 16 T 22604/03).
Wer für die Zeit nach seinem Tod sicherstellen möchten, dass sich jemand um ein geliebtes Haustier kümmert, sollte das testamentarisch festlegen. So die Rechtsexperten. Beispielsweise kann man einen Teil des Vermögens einer Person oder einem Tierheim hinterlassen – unter der Bedingung, dass diese das Tier betreuen, solange es lebt.
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Foto: Martina Nolte
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