Neues Zürcher Hundegesetz ab 1.1.2010
Zürich – Das am 30. November 2008 vom Zürcher Stimmvolk gutgeheissene revidierte Hundegesetz ist seit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Hundehaltende haben eine Reihe von Änderungen zu beachten, die in der Folge kurz zusammengefasst werden.
Neu sind der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial verboten. Zu den Hunden dieser sogenannten Rassetypenliste II gehören der American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterier, Staffordshire Bullterrier, American Bull Terrier, Pitbull Terrier, Bandog sowie der Basicdog (beides Pitbull-Varianten). Verboten sind auch Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Blutanteil der verbotenen Rassen. Jene Halter die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes einen Hund der verbotenen Rassen hielten, haben jedoch die Möglichkeit, bis am 31. März 2010 ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einzureichen. Wer nach bisherigem Recht über eine Bewilligung für die Befreiung seines Hundes vom Leinen- und Maulkorbzwang verfügte, hat Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung. Hunde, deren Halter keinen Wohnsitz in Zürich haben, sind grundsätzlich erlaubt, gilt für sie im öffentlich zugänglichen Raum allerdings ein Leinen- und Maulkorbzwang.
Zürich
Wer einen grossen und massigen Hund (Rassetypenliste I) hält, hat mit diesem zwischen der 8. und der 16. Lebenswoche einen Welpenförderungs- sowie bis zu dessen 18. Lebensmonat einen Junghundekurs zu besuchen. Wird diese Ausbildung ganz oder teilweise verpasst, ist ein Erziehungskurs zu absolvieren – je nachdem, aus welchem Grund die vorgeschriebene Ausbildung nicht absolviert wurde. Die Ausbildungspflichten gelten jedoch erst ab 1. Januar 2011.
Für sämtliche Hundehaltende gilt neu ein Haftpflichtobligatorium mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken. Neu listet die Hundeverordnung auch maximale Bussen auf, die bei Verstössen fällig werden. Wer beispielsweise einen Hund der verbotenen Rassen hält, kann mit bis zu 5000 Franken bestraft werden oder wird etwa jemand der gegen die Ausbildungspflicht verstösst, mit maximal 2000 Franken gebüsst.
Weitere Informationen finden Sie auf der Hunderecht-Seite der TIR.
Quelle: Stiftung für das Tier im Recht / Foto: aniana – pixelio.de
Lebe selber in der Schweiz und muss sagen das hier der Hund klar in den Vordergrund gestellt wird. Neu muss man auch einen Kurs ablegen welcher obligatorisch ist, sonst darf man keinen Hund halten. Mehr Infos darüber gibt es auf der Seite des BVET.
Grüsse